Ratgeber
Was ist beim Immobilienkauf zu berücksichtigen?
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Der Kauf einer Immobilie ist für die meisten eine der größten Investitionen im Leben – entsprechend komplex und rechtlich anspruchsvoll gestaltet sich der Prozess. In Deutschland ist für einen Immobilienkaufvertrag gesetzlich eine notarielle Beurkundung vorgeschrieben. Der Notar spielt dabei eine zentrale Rolle: Er ist ein neutraler Betreuer beider Seiten und begleitet den gesamten Kaufprozess. Dieser Ratgeber erläutert, worauf Sie beim Immobilienkauf besonders achten sollten – von der Rolle des Notars über den Ablauf der Beurkundung bis zu wichtigen Begriffen wie Auflassung und Auflassungsvormerkung. Außerdem wird aufgezeigt, wie eine kluge notarielle Vertragsgestaltung typische Risiken absichert und was in speziellen Konstellationen (etwa bei bestehenden Belastungen, beim Erwerb durch Ehegatten oder beim Kauf vom Bauträger) zu beachten ist.
Rolle des Notars im Kaufprozess
Der Notar ist bei jedem Immobilienkauf unverzichtbar und gesetzlich vorgeschrieben. Wichtig zu wissen: Notare sind zur strikten Neutralität verpflichtet – käufer- oder verkäuferfreundliche Notare darf es nicht geben. Anders als oft angenommen, beschränkt sich ihre Aufgabe nicht nur aufs Vorlesen des Vertrags. Bereits im Vorfeld entwirft der Notar einen auf den Einzelfall zugeschnittenen Kaufvertragsentwurf und berücksichtigt dabei alle Angaben der Parteien sowie Daten aus dem Grundbuch. Er übersendet diesen Entwurf an Käufer und Verkäufer und arbeitet etwaige Änderungswünsche ein.
Kommt es zum Beurkundungstermin, prüft der Notar zunächst die Identität der Beteiligten anhand von Ausweisdokumenten. Anschließend verliest er den gesamten Vertragstext Wort für Wort und erläutert die einzelnen Regelungen. Dabei geht er auf Fragen der Beteiligten ein und stellt sicher, dass beide Seiten den Vertragsinhalt vollständig verstehen. Letzte Unklarheiten können noch unmittelbar im Termin bereinigt und – falls nötig – der Vertragstext angepasst werden. Sind alle Punkte geklärt, unterschreiben Käufer und Verkäufer, und der Notar bestätigt mit seiner Unterschrift die Beurkundung. Damit ist der Kaufvertrag rechtsverbindlich geschlossen. Nach der Unterzeichnung beginnt für den Notar die eigentliche Arbeit: Er übernimmt die oft aufwändige Abwicklung des Geschäfts bis hin zur endgültigen Eigentumsumschreibung im Grundbuch.
Ablauf der notariellen Beurkundung
Typischerweise lässt sich der Kaufprozess in mehrere Schritte gliedern:
1. Vertragsvorbereitung
Sobald sich Käufer und Verkäufer einig sind, wird ein Notar beauftragt. Dieser entwirft den Kaufvertrag und trägt alle erforderlichen Informationen zusammen (Daten der Parteien, Objektbeschreibung, Kaufpreis etc.). Bereits in dieser Phase prüft der Notar den Grundbuchstand der Immobilie und klärt Besonderheiten (z. B. bestehende Grundschulden, Wegerechte oder Mietverhältnisse), damit sie im Vertrag berücksichtigt werden. Den fertigen Entwurf erhalten beide Seiten zur Durchsicht – bei Bauträgerverträgen sogar gesetzlich mindestens 14 Tage vor dem Termin, um genügend Bedenkzeit zu gewährleisten.
2. Beurkundungstermin
Zum vereinbarten Termin treffen sich alle Vertragsbeteiligten beim Notar. Nach Feststellung der Identität aller Beteiligten wird der Vertrag vom Notar vollständig vorgelesen und erläutert. Die Beteiligten haben Gelegenheit, Fragen zu stellen, und der Notar stellt sicher, dass jeder Punkt verstanden wird. Gegebenenfalls können noch letzte Änderungen vorgenommen werden. Anschließend unterschreiben Käufer und Verkäufer den Vertrag, und der Notar beurkundet ihn mit seiner Unterschrift. Ab diesem Moment ist der Kaufvertrag bindend.
3. Abwicklung nach der Beurkundung
Unmittelbar nach Vertragsabschluss veranlasst der Notar die vertraglich vereinbarten Sicherungsmaßnahmen. Dazu gehört insbesondere die Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch zugunsten des Käufers. Zudem beschafft der Notar Unterlagen, um bestehende Finanzierungsgrundpfandrechte (etwa die Grundschuld der Verkäuferbank) löschen zu lassen. Er holt erforderliche Genehmigungen und Verzichtserklärungen ein, beispielsweise die Vorkaufsrechtsverzichtserklärung der Gemeinde oder – bei einer Eigentumswohnung – ggf. die Zustimmung des WEG-Verwalters. Üblicherweise wird im Vertrag festgelegt, dass der Kaufpreis erst fällig wird, wenn alle diese Voraussetzungen erfüllt sind, damit der Käufer keine ungesicherte Vorleistung erbringen muss. Der Notar überwacht das Eintreten der Fälligkeitsvoraussetzungen und informiert die Parteien, sobald die Zahlung erfolgen darf. Ist der Fall eingetreten, zahlt der Käufer den Kaufpreis in der Regel direkt auf das Konto des Verkäufers bzw. dessen Gläubigerbank (sog. Direktzahlung). Nachdem der Verkäufer den Geldeingang bestätigt hat, veranlasst der Notar die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch auf den Käufer. Die endgültige Eintragung des neuen Eigentümers durch das Grundbuchamt kann zwar einige Wochen dauern, doch mit der vorherigen Auflassung und Vormerkung ist der Käufer bereits umfassend abgesichert.
Auflassung und Auflassungsvormerkung
Auflassung bezeichnet die formelle Einigung zwischen Verkäufer und Käufer über den Eigentumsübergang an der Immobilie. Die Auflassung muss nach § 925 BGB bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Parteien vor dem Notar erklärt werden. In der Praxis wird sie meist im notariellen Kaufvertrag selbst protokolliert. Ohne Auflassung und anschließende Grundbucheintragung ist ein wirksamer Eigentumsübergang rechtlich nicht möglich – das bloße Unterzeichnen des Kaufvertrags allein reicht also nicht aus. Wichtig: Nach Unterzeichnung des Vertrags ist der Verkäufer zunächst weiterhin als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Der Käufer hat zwar den Anspruch auf Übereignung erworben, jedoch könnte der Verkäufer theoretisch bis zur Umschreibung noch Verfügungen über die Immobilie treffen (z. B. sie weiterverkaufen oder mit neuen Hypotheken belasten). Genau hier greift die nächste Sicherung ein:
Auflassungsvormerkung: Um das erworbene Übereignungsanspruch des Käufers zu schützen, wird zugunsten des Käufers eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Diese Vormerkung wirkt wie eine Sperre des Grundbuchs: Der Verkäufer darf keine Eintragungen mehr vornehmen lassen, die nicht vom Käufer genehmigt wurden. Insbesondere ist ein Weiterverkauf der Immobilie an Dritte oder das Eintragen weiterer Belastungen ohne Zustimmung des Käufers ausgeschlossen. Die Auflassungsvormerkung sichert dem Käufer also das vorrangige Recht am Grundstück. Selbst wenn der Verkäufer in finanzielle Schwierigkeiten gerät (z. B. neue Schulden aufnimmt, insolvent wird oder versucht, an jemand anderen zu verkaufen), bleibt der Anspruch des Käufers dank der Vormerkung geschützt. Die Vormerkung wird typischerweise unmittelbar nach dem Kaufvertrag vom Notar beantragt und im Grundbuch in Abteilung II vermerkt. Sie besteht nur vorübergehend: Sobald der Käufer als neuer Eigentümer ins Grundbuch eingetragen ist, wird die Vormerkung wieder gelöscht. Bis dahin bildet sie jedoch eine essenzielle Absicherung für den Käufer beim Immobilienkauf.
Risiken beim Immobilienkauf und notarielle Absicherung
Ein Immobilienkauf birgt diverse Risiken – doch der notarielle Vertrag ist so gestaltet, dass er beiden Seiten größtmögliche Sicherheit bietet. Wichtige Risiken und die dazugehörigen Absicherungen sind:
Unbesicherte Vorleistungen vermeiden: Keine Partei soll leisten müssen, ohne Gegenleistung sicher zu erhalten. Daher ist der Kaufvertrag meist zweistufig aufgebaut: Der Käufer zahlt den Kaufpreis erst, wenn sein Anspruch durch die Auflassungsvormerkung im Grundbuch gesichert ist und alle weiteren Bedingungen erfüllt sind. Umgekehrt wird der Verkäufer sein Eigentum erst übertragen (durch die Grundbuchumschreibung), nachdem der Kaufpreis vollständig gezahlt wurde. So wird verhindert, dass der Käufer Geld verliert oder der Verkäufer sein Grundstück ohne Zahlung übereignet.
Belastungen und Rechtsmängel: Rechtsmängel wie Grundbuch-Belastungen (z. B. Grundschulden, Hypotheken, Dienstbarkeiten) oder auch bestehende Mietverhältnisse können den Wert einer Immobilie mindern. Der Notar verschafft sich Einsicht ins Grundbuch und übernimmt alle Eintragungen in den Vertrag. Üblicherweise verpflichtet sich der Verkäufer, finanzielle Belastungen vor Übergabe zu löschen – etwa indem ein Teil des Kaufpreises direkt zur Ablösung an seine Bank gezahlt wird. Falls der Käufer ausnahmsweise eine Belastung übernehmen soll (z. B. eine eingetragene Dienstbarkeit oder eine Grundschuld), wird dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart. So ist sichergestellt, dass der Käufer entweder lastenfreies Eigentum erwirbt oder genau über bekannte Lasten Bescheid weiß.
Bauschäden und Sachmängel: Gebrauchte Immobilien werden meist gekauft wie gesehen. In nahezu allen notariellen Verträgen über Bestandsimmobilien wird daher die Sachmängelhaftung des Verkäufers vertraglich ausgeschlossen. Das heißt, der Käufer kann den Verkäufer für spätere entdeckte Mängel am Gebäude in der Regel nicht haftbar machen, außer der Verkäufer hat einen Mangel arglistig verschwiegen. Der Notar sorgt für eine rechtssichere Formulierung dieses Haftungsausschlusses. Für Käufer bedeutet dies: Eine gründliche Besichtigung und ggf. Gutachten vor dem Kauf sind wichtig, denn nach Vertragsschluss trägt der Käufer das Risiko verborgener Mängel selbst. Bei Neubauten vom Bauträger hingegen kann die Gewährleistung nicht ausgeschlossen werden – hierzu unten mehr.
Behördliche und genehmigungsrechtliche Risiken: Der Notar holt erforderliche behördliche Erklärungen ein, um den Vertrag rechtswirksam zu machen. Zum Beispiel muss die Gemeinde in vielen Fällen zunächst auf ihr gesetzliches Vorkaufsrecht verzichten, bevor der Kauf vollzogen werden darf. Der Notar beantragt daher eine Vorkaufsrechtsverzichtserklärung der Gemeinde und wartet diese ab. Ebenso wird bei einer Eigentumswohnung häufig die Zustimmung des Wohnungseigentumsverwalters benötigt, die der Notar einholt. Dadurch wird ausgeschlossen, dass der Kauf an solchen behördlichen Hindernissen scheitert.
Finanzierungsrisiko des Käufers: Viele Käufer sind auf ein Bankdarlehen angewiesen, um den Kaufpreis zu zahlen. Da die Bank meist eine Grundschuld als Sicherheit verlangt, enthält der Kaufvertrag üblicherweise eine Belastungsvollmacht. Diese Klausel erlaubt es dem Käufer, bereits vor der Eigentumsumschreibung eine Grundschuld auf die gekaufte Immobilie eintragen zu lassen. So kann das Darlehen ausgezahlt und der Kaufpreis fristgerecht erbracht werden. Natürlich wird die Belastungsvollmacht mit Auflagen versehen, um den Verkäufer zu schützen: Etwa darf die Grundschuld nur zugunsten der finanzierenden Bank des Käufers und nur in Höhe des Kaufpreises bestellt werden, und die Bank muss den Kreditbetrag direkt an den Verkäufer auszahlen. Auf diese Weise erhält der Käufer seine Finanzierung, ohne dass der Verkäufer ein Risiko eingeht.
Übergang von Besitz und Gefahr: Im Vertrag wird genau festgelegt, ab wann der Käufer die Immobilie nutzen darf und Lasten zu tragen hat. In der Regel gehen Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahr mit der Kaufpreiszahlung auf den Käufer über. Das bedeutet, bis zur Zahlung verbleiben Nutzen und Risiken (z. B. das Risiko eines Schadens am Gebäude) beim Verkäufer, ab Zahlung liegen sie beim Käufer. Diese Regelung stellt sicher, dass der Käufer erst ab dem Zeitpunkt Verantwortung für die Immobilie übernimmt, zu dem er auch die Hauptleistung erbracht hat. Die tatsächliche Objektübergabe (Schlüsselübergabe) wird meist ebenfalls auf den Zahlungstermin gelegt, sodass Käufer und Verkäufer klare Verhältnisse haben.
Typische Fallkonstellationen beim Immobilienkauf
Neben den allgemeinen Grundsätzen gibt es einige typische Konstellationen, bei denen spezielle Aspekte zu berücksichtigen sind. Im Folgenden drei Beispiele:
Grundstückskauf mit bestehenden Belastungen
Gerade beim Kauf von Grundstücken oder Häusern ist es üblich, dass noch Grundschulden oder andere Rechte im Grundbuch eingetragen sind (etwa Dienstbarkeiten wie Wegerechte, Wohnrechte). Ein seriöser Kaufvertrag enthält in solchen Fällen detaillierte Regelungen hierzu. Oft wird vereinbart, dass der Notar einen Teil des Kaufpreises direkt zur Ablösung bestehender Grundpfandrechte verwendet – konkret zahlt der Käufer diesen Teilbetrag an die Bank des Verkäufers, die im Gegenzug die Löschung der Grundschuld bewilligt. Dadurch erwirbt der Käufer die Immobilie lastenfrei (abgesehen von den ausdrücklich übernommenen Rechten). Bleiben bestimmte Dienstbarkeiten bestehen (z. B. ein Wegerecht für Nachbarn), wird der Käufer schon im Vertrag darauf hingewiesen und erklärt deren Übernahme. Gleiches gilt für eventuelle Mietverhältnisse: Ist die Immobilie vermietet, tritt der Käufer mit Eigentumsübergang in die Vermieterstellung ein; auch dies wird im Vertrag festgehalten. Durch diese Maßnahmen wird vermieden, dass der Käufer im Nachhinein von überraschenden Belastungen oder Verpflichtungen getroffen wird.
Erwerb durch Ehegatten
Häufig erwerben Ehepaare gemeinsam eine Immobilie – sei es als Eigenheim oder zur Kapitalanlage. Beim Erwerb durch Ehegatten stellt sich vor allem die Frage nach dem Miteigentumsanteil: Üblicherweise werden beide Ehepartner zu gleichen Teilen (50 % / 50 %) als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen. Der Notar wird im Rahmen der Vertragsvorbereitung erfragen, in welchem Verhältnis die Ehegatten kaufen möchten. Abweichungen vom hälftigen Anteil sind möglich und sollten nach den tatsächlichen Beiträgen oder Wünschen der Ehepartner festgelegt werden. Wichtig ist, dass beide Ehegatten als Käufer im Vertrag aufgeführt sind und den Kaufvertrag gemeinsam unterschreiben – damit haften sie auch gemeinsam für die Pflichten aus dem Vertrag, insbesondere die Kaufpreiszahlung.
Besondere Beachtung finden muss der Güterstand, falls einer der Ehepartner aus dem Ausland stammt oder ein ausländischer Güterstand vereinbart wurde. In solchen Fällen prüft der Notar, welches Recht Anwendung findet, um sicherzustellen, dass der Immobilienerwerb korrekt abgewickelt wird. In aller Regel hat der gemeinsame Erwerb von Immobilien für Ehegatten jedoch keine nachteiligen Konsequenzen; er wird sogar häufig als fair empfunden, da beide Partner so gleichermaßen am Eigentum beteiligt sind. Trotzdem kann es sinnvoll sein, im Vorfeld über etwaige Unterschiede in den eingebrachten Vermögenswerten zu sprechen und ggf. vertraglich (etwa in einem Ehevertrag oder einer schuldrechtlichen Vereinbarung) auszugleichen – der Notar kann hierzu ebenfalls Beratung anbieten.
Kauf vom Bauträger
Beim Kauf vom Bauträger erwirbt der Käufer vom Bauunternehmer ein Grundstück inklusive eines noch zu errichtenden Gebäudes (Haus oder Wohnung). Ein solcher Bauträgerkaufvertrag unterliegt besonderen gesetzlichen Vorgaben zum Schutz des Käufers. Wichtigste Besonderheit: Die Zahlung des Kaufpreises erfolgt nicht in einer Summe, sondern in Raten gemäß Baufortschritt. Der Bauträger darf also erst Geld verlangen, wenn bestimmte Bauabschnitte fertiggestellt sind – die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) schreibt genau vor, welche Raten in welcher Bauphase fällig werden. Dadurch wird vermieden, dass der Käufer vorab den vollen Preis zahlt, ohne Gegenleistung. Die letzte Rate wird meist erst bei Fertigstellung und Übergabe fällig, und Eigentümer wird der Käufer in der Regel tatsächlich erst, nachdem der gesamte Kaufpreis bezahlt und die Immobilie fertiggestellt ist. Bis dahin sichert eine Auflassungsvormerkung auch hier seinen Anspruch im Grundbuch.
Zudem kann die Gewährleistung für Baumängel bei einem Bauträgervertrag nicht ausgeschlossen werden – gesetzlich besteht eine fünfjährige Gewährleistungsfrist ab Abnahme des Bauwerks. Der notarielle Vertrag enthält eine Bau- und Leistungsbeschreibung als Anlage, in der alle Ausstattungsdetails festgeschrieben sind. Auftretende Baumängel muss der Bauträger im Rahmen der Gewährleistung beseitigen. Auch deshalb ist es wichtig, dass alle Bauleistungen und Ausstattungen präzise im Vertrag beschrieben sind.
Zur weiteren Absicherung des Käufers können zusätzliche Sicherheiten vereinbart werden. Üblich sind etwa Bankbürgschaften des Bauträgers: Eine Fertigstellungsbürgschaft (auch Erfüllungsbürgschaft) stellt sicher, dass das Bauprojekt zu Ende geführt wird, selbst wenn der Bauträger in Zahlungsschwierigkeiten gerät; eine Rücktritts- oder Rückzahlungsbürgschaft sichert die Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen, falls der Vertrag rückabgewickelt werden muss (z. B. bei Insolvenz des Bauträgers). Solche Bürgschaften sind zwar mit zusätzlichen Kosten verbunden, bieten dem Käufer aber ein Mehr an Sicherheit.
Schließlich ist bei Bauträgergeschäften darauf zu achten, dass keine umgehenden Vertragskonstruktionen gewählt werden. Manchmal wird versucht, den Kaufvertrag (für das Grundstück) und den Bauvertrag (für die Bauleistung) künstlich zu trennen, um die strengen Bauträgervorschriften zu umgehen. Hiervon ist dringend abzuraten: Sobald der Grundstückskauf von der Bauverpflichtung abhängig ist, müssen beide Verträge zusammen notariell beurkundet werden, andernfalls ist der Kaufvertrag unwirksam. Käufer sollten daher stets auf einem einheitlichen, vom Notar beurkundeten Bauträgervertrag bestehen, der sowohl das Grundstück als auch die Bauleistung umfasst. So sind alle Rechte und Pflichten transparent geregelt und der Weg in Ihr neues Eigenheim ist rechtlich abgesichert.
Fazit
Ein Immobilienkauf will gut vorbereitet sein. Dank der notariellen Beurkundung und Vertragsgestaltung werden rechtliche Fallstricke weitgehend entschärft – von der Auflassungsvormerkung über ausgewogene Zahlungsbedingungen bis hin zur Absicherung besonderer Szenarien. Für Käufer und Verkäufer bietet der Notar so die Gewähr, dass der Immobilienerwerb sicher und fair abgewickelt wird. Sobald alle Aspekte berücksichtigt sind, steht dem traumhaften Eigenheim (oder der lohnenden Investition) nichts mehr im Wege.
Ansprechpartner
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