FAQ
Oft gestellte Fragen
Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen rund um unsere notarielle Tätigkeit.
Warum gibt es Notare?
Notare sind Organe der vorsorgenden Rechtspflege. Sie werden vom Staat ernannt und haben ein öffentliches Amt inne. Ihre Tätigkeit dient dazu, Rechtssicherheit zu schaffen und Streitigkeiten zu vermeiden. Sie werden gewissermaßen als „Richter im Vorfeld“ tätig. Während Richter erst ins Spiel kommen, wenn es bereits einen Rechtsstreit gibt, ist es Aufgabe von Notaren, Streit zu verhindern.
Bei besonders wichtigen Angelegenheiten im Leben schreibt der Gesetzgeber den Gang zum Notar vor. Damit folgt der Gesetzgeber dem Prinzip „Vorsorge ist besser als Nachsorge“. Es ist besser, sich im Vorfeld rechtlich beraten zu lassen, als später wegen Unwissenheit und rechtlicher Fehler zu streiten. Denn meist sind die Kosten für einen späteren Rechtsstreit deutlich höher als die Notarkosten. Zudem sind Streitigkeiten psychisch belastend.
Schlimmstenfalls kann ein Fehler bei wirtschaftlich bedeutenden Geschäften wie beispielsweise dem Hauskauf auch den finanziellen Ruin bedeuten. Daher sollen Notare Rechtssicherheit und Rechtsfrieden schaffen, indem sie die Beteiligten beraten und für diese einen rechtlich einwandfreien Vertrag aufsetzen.
Für welche Angelegenheiten muss ich zum Notar?
Die notarielle Beurkundung oder Beglaubigung ist immer dann erforderlich, wenn das Gesetz sie vorschreibt. Die wichtigsten notariellen Zuständigkeiten liegen im Grundstücksrecht, Erb- und Familienrecht sowie Gesellschaftsrecht.
Im Grundstücksrecht sind Notare insbesondere Verträge über den Kauf und Verkauf von Immobilien sowie die Bestellung, Aufhebung und Änderung dinglicher Rechte an Grundstücken zuständig (insbesondere Grundschulden oder Nießbrauch). Im Familienrecht bedürfen vor allem Eheverträge (einschließlich Scheidungsfolgenvereinbarungen) sowie Adoptionen der notariellen Beurkundung. Im Erbrecht ist der Notar zuständig für die Beurkundung von Erbverträgen sowie von Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträgen. Testamente können sowohl vor dem Notar errichtet als auch handschriftlich verfasst werden, wobei ein notarielles Testament mehrere Vorteile hat. So kann das notarielle Testament hinterher den Erbschein ersetzen, der im Erbfall dann nicht erst beantragt werden muss und bietet die größere Sicht, dass der letzte Wille juristisch einwandfrei festgehalten wird. Erbscheinsanträge können Sie ebenfalls vor dem Notar beurkunden lassen. Im Gesellschaftsrecht sind verschiedene Vorgänge beurkundungsbedürftig, insbesondere die Gründung einer GmbH, UG (haftungsbeschränkt) und AG sowie Satzungsänderungen bei diesen Gesellschaften (insbesondere auch Kapitalerhöhungen). Ferner bedürfen alle Umwandlungsmaßnahmen der Beurkundung (auch bei Personengesellschaften). Anmeldungen zum Handels-, Vereins-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister müssen stets notariell beglaubigt werden.
Was unterscheidet Notare von Rechtsanwälten?
Notare werden vom Staat ernannt und sind Träger eines öffentlichen Amtes. Insoweit ähneln sie mehr dem Richter als dem Rechtsanwalt. Anders als Richter –und wie Rechtsanwälte – beraten Notare die Beteiligten. Im Unterschied zu Rechtsanwälten sind Notare dabei aber zur Neutralität verpflichtet. Notare beraten also unparteiisch und haben die Interessen aller Beteiligten im Blick. Ihre Aufgabe ist es, auf ausgewogene Regelungen hinzuwirken. Demgegenüber sind Rechtsanwälte Interessenvertreter. Wer seine Interessen einseitig gegenüber der anderen Seite durchsetzen und möglicherweise gar einen Prozess führen will, muss hierfür zum Rechtsanwalt. Notare sind dafür zuständig, das Entstehen solcher Streitigkeiten im Vorfeld zu vermeiden.
Kann man den Notar frei wählen?
Es steht Ihnen frei, welchen Notar Sie aufsuchen. Sie sind nicht verpflichtet, einen Notar in Ihrer Heimatstadt zu wählen. Es spielt auch keine Rolle, ob die Angelegenheit einen Bezug zu der Stadt aufweist, in der der Notar seinen Amtssitz hat.
Allerdings können Beurkundungen (also das Vorlesen, Erläutern und Unterschreiben der Urkunde) in aller Regel nur im sog. Amtsbereich des Notars stattfinden. Der Amtsbereich ist der Bezirk des Amtsgerichts, in dem der Notar seinen Sitz hat. Für Notare in Celle ist der Amtsbereich der Landkreis Celle und die Stadt Celle. Es ist dem Notar grundsätzlich nicht erlaubt, außerhalb seines Amtsbereichs zu beurkunden.
Solange aber eine Beurkundung im Büro des Notars stattfindet, ist es unerheblich, wo Sie wohnen, wo das Grundstück liegt, wo die Gesellschaft Ihren Sitz hat usw. Es gilt der Grundsatz der freien Notarwahl.
Warum muss der Notar bei der Beurkundung alles vorlesen?
Das Vorlesen bei der Beurkundung stellt sicher, dass Sie den Inhalt des Geschäfts und die Tragweite Ihrer Erklärungen genau kennen. Die Erfahrung lehrt, dass beim Vorlesen der Urkunde häufig noch Fragen aufkommen, die der Notar dann beantwortet. Auch unabhängig von Ihren Fragen erläutert der Notar beim Vorlesen der Urkunde noch einmal die wichtigsten Inhalte. Bei Bedarf werden noch letzte Änderungen am Text vorgenommen. Durch diesen Ablauf können Sie bei der Unterzeichnung des Vertrags sicher sein, dass alles genau Ihren Vorstellungen entspricht.
Muss man persönlich beim Notar erscheinen?
Im Grundsatz müssen die Beteiligten für die Beurkundung persönlich beim Notar erscheinen. Das ist auch sinnvoll, da ihnen dann der Inhalt der Urkunde vorgelesen wird (zur Bedeutung des Vorlesens siehe oben), Sie die Erläuterungen des Notars hören und letzte Fragen geklärt werden können.
Es kommt jedoch immer wieder vor, dass einzelne Beteiligte an einem persönlichen Erscheinen gehindert sind, etwa weil sie weit entfernt wohnen. In einem solchen Fall kann eine Partei auf ihren Wunsch auch vertreten werden. Dabei sollten sich die Beteiligten möglichst durch eine Vertrauensperson vertreten lassen (zum Beispiel durch einen Familienangehörigen oder einen Rechtsanwalt). Möglich ist auch eine Vertretung durch einen nicht bevollmächtigten Vertreter (vollmachtloser Vertreter). Dies kann die andere Vertragsseite und unter Umständen auch ein Notariatsmitarbeiter sein. Dann müssen Sie die Erklärungen dieses nicht bevollmächtigten Vertreters im Nachhinein genehmigen. Diese Nachgenehmigung muss in der Regel notariell beglaubigt werden, insbesondere bei einem Hauskauf. Für die Unterschriftsbeglaubigung können Sie dann jedoch einen Notar in Ihrer Nähe wählen.
Anders als ein Termin zur Beurkundung kann ein Besprechungstermin auf Wunsch auch online oder per Telefon vorgenommen werden. Sprechen Sie uns hierzu gerne an.
Kann ein Notartermin auch online vorgenommen werden?
Seit dem 1. August 2022 können im Gesellschaftsrecht Videobeurkundungen- und beglaubigungen durchgeführt werden. Das gilt für die Beurkundung zur Gründung einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) sowie alle Anmeldungen zum Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister. Hierfür hat die Bundesnotarkammer ein besonders gesichertes Videokommunikationssystem erstellt (weitere Informationen unter https://online-verfahren.notar.de). Die Videobeurkundung ist eine zusätzliche Option. Selbstverständlich können Sie sich auch weiterhin vor Ort beraten lassen.
In sonstigen Fällen muss die Beurkundung weiterhin in Präsenz stattfinden. Besprechungstermine können jedoch auf Wunsch stets auch online oder per Telefon vorgenommen werden. Sprechen Sie uns hierzu gerne an.
Ist auch ein Auswärtstermin möglich?
Bei Bedarf, etwa aufgrund körperlicher Einschränkungen, können wir im Landkreis Celle auch Auswärtstermine vornehmen, etwa bei Ihnen zu Hause, im Krankenhaus oder im Heim.
Bei Auswärtsterminen fällt nach dem Gesetz eine zusätzliche Gebühr von 50,- Euro pro angefangener halber Stunde an. Eine Besonderheit gilt bei Testamenten und Vorsorgevollmachten: Dann beträgt die Gebühr pauschal 50,- Euro unabhängig von der Dauer des Termins.
Was ist der Unterschied zwischen einer Beurkundung und einer Beglaubigung?
Bei einer Unterschriftsbeglaubigung prüft der Notar anhand eines Lichtbildausweises lediglich die Identität der Person, die den Text unterzeichnet. Der Notar prüft jedoch nicht den Inhalt des Textes, sofern dies nicht ausdrücklich gewünscht wird. Es erfolgt also keine rechtliche Beratung. Der Inhalt des Textes muss auch nicht verlesen werden, weshalb Termine für eine Unterschriftsbeglaubigung in der Regel kurz sind.
Bei der Abschriftsbeglaubigung bescheinigt der Notar, dass die Abschrift einer Urkunde (= Kopie) mit dem vorgelegten Original übereinstimmt.
Eine Beurkundung erfasst hingegen den gesamten Inhalt der Urkunde. Sie ist mit einer umfassenden rechtlichen Beratung durch den Notar verbunden. Der Text der Urkunde muss dabei vollständig verlesen werden (zur Bedeutung des Vorlesens siehe oben).
Was kostet eine Beratung beim Notar?
In den meisten Fällen ist eine Beratung beim Notar kostenfrei. Kommt es nämlich auf der Grundlage der Beratung zu einem Entwurf oder einer Beurkundung, ist die Beratung mit der Entwurfs- bzw. Beurkundungsgebühr abgegolten. Das gilt unabhängig davon, wie viele Beratungsgespräche der Notar geführt hat oder wie viele Stunden er an der Angelegenheit gearbeitet hat. Die Gebühren bleiben also gleich, auch wenn Sie eine weitere Beratung in Anspruch nehmen oder Änderungen am Entwurf wünschen. Es entsteht eine einheitliche Gebühr für den Entwurf bzw. die Beurkundung, die sich in der Regel nach dem Wert der Angelegenheit bestimmt (siehe oben). Die Beratungsgebühren sind damit in der Entwurfs- bzw. Beurkundungsgebühr inbegriffen, also „inklusive“.
Nur bei einer isolierten Beratung entstehen Beratungsgebühren, wenn der Notar also keinen Entwurf fertigt und keine Beurkundung vornimmt. Die Höhe der Beratungsgebühr ist dann vom Aufwand und der Komplexität sowie vom Vermögen der Beteiligten abhängig. Allgemeine Rechtsauskünfte vom Notar sind hingegen kostenfrei.
Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen rund um das Thema Erbrecht.
Wer bekommt den Pflichtteil und wie hoch ist er?
Der Pflichtteil im deutschen Erbrecht steht nur nächsten Angehörigen zu. Anspruchsberechtigt sind insbesondere die Kinder (auch Enkel, falls ein Kind bereits verstorben ist) sowie der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner. Wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind, können auch die Eltern des Erblassers einen Pflichtteil verlangen. Geschwister und entferntere Verwandte haben kein Pflichtteilsrecht. Die Höhe des Pflichtteils beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Er wird als Geldanspruch gegen die Erben geltend gemacht. Beispiel: Wäre ein enterbtes Kind gesetzlich zu 50 % am Nachlass beteiligt, beträgt sein Pflichtteil 25 % des Nachlasswertes (als Zahlungsanspruch).
Wie kann ich meinen Pflichtteil geltend machen?
Enterbte Angehörige erhalten den Pflichtteil nicht automatisch, sie müssen aktiv werden. Zunächst sollte der Pflichtteilsberechtigte die Erben schriftlich auffordern, Auskunft über den Nachlass zu geben (Erstellung eines Nachlassverzeichnisses) und den Pflichtteil auszuzahlen. Die Erben sind verpflichtet, den Wert des Nachlasses zu ermitteln und dem Pflichtteilsberechtigten gegebenenfalls eine entsprechende Geldsumme zu zahlen. Weigern sich die Erben oder reagieren nicht, kann der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch gerichtlich durchsetzen, notfalls mit einer Zahlungsklage. Dabei empfiehlt es sich oft, einen Fachanwalt für Erbrecht hinzuzuziehen, um die Anspruchsdurchsetzung mit dem nötigen Nachdruck und Fachwissen zu betreiben.
Was ist der Unterschied zwischen einem handschriftlichen und einem notariellen Testament?
Ein handschriftliches (eigenhändiges) Testament und ein notarielles Testament sind gleichwertig gültige Formen einer letztwilligen Verfügung. Das handschriftliche Testament muss vom Erblasser persönlich vollständig von Hand geschrieben und unterschrieben sein, idealerweise mit Ort und Datum. Es kostet keine Gebühren, birgt aber das Risiko von Formfehlern oder Unklarheiten. Ein notarielles Testament wird von einem Notar beurkundet. Der Notar berät über den Inhalt, achtet auf die Wirksamkeit und leitet das Testament automatisch in die amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht. Dadurch wird sichergestellt, dass es im Erbfall gefunden und eröffnet wird. Zudem akzeptieren Behörden und Banken notarielle Testamente oft schneller, während bei privaten Testamenten oft ein Erbschein erforderlich ist.
Wo sollte ich mein Testament aufbewahren?
Ein privates Testament kann zwar zu Hause aufbewahrt werden (etwa im Schrank oder Safe), jedoch besteht dann die Gefahr, dass es im Ernstfall übersehen oder absichtlich zurückgehalten wird. Sicherer ist die amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht. Jedes handschriftliche Testament kann gegen eine geringe Gebühr (ca. 75 €) beim Amtsgericht hinterlegt werden. Dort wird es im Zentralen Testamentsregister vermerkt, sodass es im Todesfall auf jeden Fall gefunden und eröffnet wird. Notarielle Testamente werden immer vom Notar an das Nachlassgericht geschickt und dort verwahrt. So ist gewährleistet, dass der letzte Wille des Erblassers im Erbfall tatsächlich berücksichtigt wird.
Wann brauche ich einen Erbschein?
Einen Erbschein benötigt man immer dann, wenn man seine Stellung als Erbe gegenüber Dritten (Banken, Grundbuchamt, Versicherung etc.) nachweisen muss und kein öffentliches (notarielles) Testament mit Eröffnungsprotokoll vorliegt. Hat der Erblasser z. B. nur ein handschriftliches Testament hinterlassen oder gar kein Testament, verlangen Banken und Behörden meist einen Erbschein als amtlichen Nachweis der Erben. Wenn allerdings ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag existiert, der die Erbfolge eindeutig regelt, kann dieser in vielen Fällen den Erbschein ersetzen. So hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Banken bei klarem Nachweis durch ein notarielles Testament keinen Erbschein verlangen dürfen. Tipp: Im Zweifel beim Nachlassgericht oder einem Anwalt nachfragen, ob im konkreten Fall ein Erbschein erforderlich ist.
Wie beantrage ich einen Erbschein und was kostet er?
Den Erbschein kann man beim Notar oder beim Nachlassgericht (Amtsgericht am letzten Wohnort des Verstorbenen) beantragen. Sie müssen dazu erklären, wer Erbe geworden ist (ggf. mit Testament) und eine eidesstattliche Versicherung abgeben, dass Ihre Angaben korrekt sind. Benötigte Unterlagen sind typischerweise die Sterbeurkunde, Personalausweis und Nachweise der Verwandtschaft (z. B. Geburtsurkunden). Kosten: Die Gerichtskosten für einen Erbschein richten sich nach dem Nachlasswert. Sie fallen zweimal an – je eine Gebühr für die Erteilung des Erbscheins und für die eidesstattliche Versicherung. Beispiel: Bei 10.000 € Nachlasswert beträgt die Gebühr etwa 150 € (2×75 €).
Was ist eine Erbengemeinschaft?
Eine Erbengemeinschaft entsteht automatisch, wenn es mehrere Erben gibt, die gemeinsam den Nachlass übernehmen. Bis zur Aufteilung gehört der gesamte Nachlass allen Miterben gemeinschaftlich. Rechte und Pflichten: Jeder Miterbe kann über seinen ideellen Anteil (Erbquote) verfügen, aber nicht allein über einzelne Nachlassgegenstände entscheiden. Wichtige Verfügungen – etwa der Verkauf einer Immobilie – können nur gemeinsam und einstimmig vorgenommen werden. Alle Miterben sind verpflichtet, den Nachlass zu verwalten und Schulden des Erblassers zu begleichen. Sie haften auch gemeinschaftlich für Nachlassverbindlichkeiten. In der Praxis ist eine Erbengemeinschaft häufig konfliktträchtig, da unterschiedliche Interessen aufeinandertreffen. Ziel ist meist, die Gemeinschaft baldmöglichst durch Verteilung des Nachlasses aufzulösen.
Wie wird eine Erbengemeinschaft auseinandergesetzt?
Die Erbauseinandersetzung ist die Aufteilung des Nachlasses unter den Miterben, wodurch die Erbengemeinschaft endet. Im Idealfall einigen sich alle Erben einvernehmlich und schließen einen Auseinandersetzungsvertrag, der festlegt, wer welche Vermögensgegenstände erhält oder wie Verkaufserlöse verteilt werden. Kommt eine einstimmige Einigung nicht zustande, kann jeder Miterbe jederzeit die Aufteilung des Nachlasses verlangen. Das Gesetz (BGB § 2042) gibt jedem Erben das Recht, die Auseinandersetzung einzufordern. Notfalls muss der Nachlass durch gerichtliche Schritte geteilt werden. Dies kann bedeuten, dass Vermögenswerte – insbesondere Immobilien – durch eine Teilungsversteigerung oder einen Verkauf verwertet und der Erlös unter den Erben nach Quoten verteilt wird. Auch ein Erbteilsverkauf an Dritte ist möglich, falls ein Erbe schnell aus der Gemeinschaft ausscheiden will (die anderen Erben haben in diesem Fall ein Vorkaufsrecht). In jedem Fall sollte man sich rechtlich beraten lassen, um die beste Lösung zur Auflösung der Erbengemeinschaft zu finden.
Wie plane ich eine Unternehmensnachfolge?
Die Unternehmensnachfolge sollte frühzeitig geplant werden, um den Fortbestand des Betriebs zu sichern. Zunächst empfiehlt sich eine Bestandsaufnahme: Wer kommt als Nachfolger in Frage (Familienangehörige, Mitarbeiter oder externe Käufer)? In vielen Familienbetrieben ist es üblich, Kinder schrittweise in die Unternehmensführung einzubinden und das Unternehmen irgendwann zu übergeben. Rechtlich kann die Nachfolge durch ein Unternehmertestament oder einen Erbvertrag festgelegt werden. Dabei sollte man klare Regelungen treffen, wer den Betrieb erhält, um Streit zwischen Miterben zu vermeiden – z. B. durch eine Teilungsanordnung, die das Unternehmen einem bestimmten Erben zuspricht. Alternativ kann eine Übergabe zu Lebzeiten (Schenkung) in Betracht gezogen werden. Dies kann auch aus steuerlichen Gründen sinnvoll sein. Wichtig ist, alle Aspekte zu bedenken: Neben Erbrecht spielen Gesellschaftsrecht (bei Firmenanteilen) und Steuerrecht eine große Rolle. So gibt es etwa im Erbschaftsteuerrecht Begünstigungen für Betriebsvermögen. Beispiel: Wenn der Erbe den Betrieb mindestens fünf Jahre fortführt und bestimmte Lohnsummenbedingungen erfüllt, bleiben 85 % des Unternehmenswertes erbschaftsteuerfrei. Eine professionelle Beratung durch Fachanwalt und Steuerberater ist bei der Unternehmensnachfolge nahezu unerlässlich.
Wie und bis wann kann ich ein Erbe ausschlagen?
Wenn Sie eine Erbschaft nicht antreten möchten (z. B. wegen Schulden), müssen Sie innerhalb der gesetzlichen Frist von 6 Wochen die Erbschaft ausschlagen. Die Frist beginnt, sobald Sie vom Erbfall und Ihrem Erbrecht Kenntnis haben. Bei Vorhandensein eines Testamentes beginnt die Frist erst mit Zusendung des Testamentes durch das Nachlassgericht. Lebte der Erblasser oder leben Sie selbst (dauerhaft) im Ausland, beträgt die Frist 6 Monate. Die Ausschlagung muss formgerecht gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden, entweder persönlich zur Niederschrift beim Rechtspfleger oder in öffentlich beglaubigter Form (notariell). Ein formloser Brief genügt nicht. Wichtig: Durch einen Erbscheinsantrag gilt die Erbschaft als angenommen – daher diesen nicht stellen, wenn Sie ausschlagen wollen. Gründe für die Ausschlagung müssen nicht angegeben werden. Beachten Sie, dass die Ausschlagung unwiderruflich ist (außer bei Anfechtung wegen Irrtums). Wer für minderjährige Kinder ausschlagen will, benötigt dafür ggf. die Genehmigung des Familiengerichts.
Welche Folgen hat eine Erbausschlagung?
Wenn Sie das Erbe ausschlagen, werden Sie behandelt, als wären Sie zum Zeitpunkt des Erbfalls nie Erbe gewesen. Sie verlieren jeden Anspruch auf Nachlassgegenstände – „alles oder nichts“. Das umfasst auch etwaige Erinnerungsstücke oder Vermögenswerte; Sie können nicht einzelne Teile behalten. Lediglich bei bestimmten Anordnungen können Sie ggf. Ihren Pflichtteilsanspruch behalten. Hierzu sollte man sich jedoch in jedem Fall beraten lassen. Nach der Ausschlagung geht der Nachlass an den nächsten Erben in der gesetzlichen oder testamentarischen Erbfolge über. Beispiel: Schlägt der eingesetzte Erbe aus, rückt der ersatzweise benannte Erbe oder der nächste Verwandte nach. Wenn alle in Frage kommenden Erben ausschlagen, fällt die Erbschaft an den Staat. Durch die Ausschlagung vermeiden Sie zwar die Haftung für Nachlassschulden, müssen aber z.B. eigene Beerdigungskosten für nahe Angehörige dennoch tragen (diese Pflichten entfallen nicht automatisch). Ein bereits ausgeschlagenes Erbe kann man grundsätzlich nicht mehr annehmen – nur in engen Ausnahmefällen lässt sich die Ausschlagung noch anfechten.
Was muss ich bei einer Erbschaft mit Auslandsbezug beachten?
Bei internationalen Erbfällen greift seit 2015 die EU-Erbrechtsverordnung (EU 650/2012). Sie regelt, welches nationale Erbrecht zur Anwendung kommt und welche Gerichte zuständig sind. Daneben besteht die Möglichkeit auf die Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses. Grundprinzip: Maßgeblich ist meist das Erbrecht des Landes, in dem der Erblasser zuletzt gewohnt hat (gewöhnlicher Aufenthalt). Beispiel: Lebte ein deutscher Staatsbürger bis zu seinem Tod in Spanien, gilt in der Regel spanisches Erbrecht für den gesamten Nachlass – einschließlich Vermögen in anderen Ländern der EU. Allerdings kann der Erblasser im Testament eine Rechtswahl treffen und bestimmen, dass sein Heimatland-Erbrecht gelten soll (etwa damit doch deutsches Recht angewendet wird). Die EU-Verordnung erleichtert zudem die Abwicklung: Mit dem Europäischen Nachlasszeugnis können Erben ihre Stellung in allen EU-Staaten (außer Dänemark, Irland) nachweisen. Auslandsvermögen: Liegt Nachlass in Nicht-EU-Staaten (z. B. ein Ferienhaus in der Schweiz oder USA) muss geschaut werde, welches nationale Erbrecht dort angewendet würde. Man muss dort oft ein separates Nachlassverfahren durchführen. Aufgrund der komplexen Rechtslage bei Auslandsbezug empfiehlt sich unbedingt eine Beratung durch einen auf internationales Erbrecht spezialisierten Anwalt, um Fehler und Zuständigkeitsprobleme zu vermeiden.
Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen rund um das Thema Gesellschafterstreit und Konflikte.
Was tun bei Gesellschafterstreit?
Bei einem Gesellschafterstreit sollten Sie zunächst versuchen, die Meinungsverschiedenheiten intern und sachlich zu klären. Setzen Sie sich an einen Tisch und sprechen Sie Probleme offen an – manchmal lassen sich Missverständnisse so bereits ausräumen. Werfen Sie auch einen Blick in den Gesellschaftsvertrag: Häufig sind dort Vorgehensweisen für Konfliktfälle oder Abfindungsklauseln für austretende Gesellschafter geregelt. Führen interne Gespräche nicht zum Erfolg, kann eine Mediation durch eine neutrale Person hilfreich sein. Spätestens wenn die Fronten verhärtet sind, sollte rechtlicher Rat eingeholt werden – ein erfahrener Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht kann den Streit juristisch einordnen und mögliche Lösungen aufzeigen. In gravierenden Fällen bleiben als letzte Mittel gerichtliche Schritte (z. B. die Abberufung eines blockierenden Geschäftsführers oder im Extremfall der Ausschluss eines Gesellschafters aus wichtigem Grund).
Wie kann man einen Gesellschafter aus der GmbH ausschließen?
Einen Gesellschafter gegen seinen Willen aus der Gesellschaft zu entfernen, ist nur in engen Ausnahmefällen möglich. In der Praxis wird zunächst oft versucht, eine einvernehmliche Lösung zu finden – etwa indem die übrigen Gesellschafter dem Betroffenen seinen Geschäftsanteil abkaufen. Einen Zwangsausschluss sieht das Gesetz nur bei wichtigen Gründen vor (also bei sehr schwerwiegenden Verfehlungen des Gesellschafters). Die Gesellschaft kann dann eine Ausschlussklage erheben, um den Gesellschafter gerichtlich auszuschließen – eine solche Klage ist jedoch nur erfolgreich, wenn ein wichtiger Grund tatsächlich vorliegt. Alternativ kann – falls im Gesellschaftsvertrag vorgesehen – die Einziehung des Geschäftsanteils beschlossen werden. Sowohl Ausschlussklage als auch Einziehung setzen strenge Voraussetzungen voraus und erfordern meist gerichtliche Auseinandersetzungen. In jedem Fall hat ein ausgeschlossener Gesellschafter Anspruch auf eine Abfindung für seinen Anteil.
Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen rund um das Thema Gesellschaftsrecht.
Wie gründe ich eine GmbH?
Die Gründung einer GmbH erfolgt in mehreren Schritten. Zunächst benötigen Sie mindestens einen Gesellschafterin sowie ein Stammkapital von 25.000 € (davon müssen mindestens 12.500 € vorab eingezahlt werden). Dann wird der Gesellschaftsvertrag (Satzung) erstellt und von einem Notar beurkundet. Anschließend zahlen die Gesellschafter das Stammkapital auf ein Geschäftskonto ein, und der Notar meldet die GmbH zur Eintragung im Handelsregister an. Mit der Eintragung entsteht die GmbH als juristische Person; zusätzlich müssen Sie das Gewerbe beim Gewerbeamt anmelden und dem Finanzamt die Gründung anzeigen. Eine sorgfältige Vorbereitung (Name prüfen, Zweck festlegen etc.) hilft, den Gründungsprozess reibungslos zu gestalten.
Was kostet eine Gesellschaftsgründung?
Bei der Gründung einer Gesellschaft (z. B. einer GmbH) fallen neben dem Stammkapital auch verschiedene Gebühren und Auslagen an. Einzuplanen sind Notarkosten für die Beurkundung sowie Gerichtskosten für die Handelsregistereintragung. Die genaue Höhe der Gründungskosten hängt vom Einzelfall ab (u. a. vom Stammkapital und der Anzahl der Gesellschafter); im Standardfall einer GmbH-Gründung liegen die Gesamtkosten aber meist unter 1.000 €. Hinzu kommen ggf. geringe Kosten für Pflichtveröffentlichungen sowie Gewerbeanmeldung. Falls Sie rechtliche Beratung in Anspruch nehmen, entstehen dafür separate Anwaltskosten – diese können jedoch oft über das Gesellschaftskapital abgerechnet werden, sofern der Gesellschaftsvertrag eine entsprechende Klausel enthält.
Welche Rechtsform ist die richtige für mich?
Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Die optimale Rechtsform hängt von Ihren individuellen Umständen und Zielen ab – etwa der Anzahl der Gründer, dem gewünschten Haftungsschutz, dem Kapitalbedarf und dem steuerlichen Umfeld. Gründet eine einzelne Person, kommen z. B. das Einzelunternehmen oder eine Ein-Personen-GmbH in Betracht; bei mehreren Gründerinnen stehen Personengesellschaften (wie GbR, OHG, KG) oder Kapitalgesellschaften (wie GmbH, UG haftungsbeschränkt) zur Wahl. Wichtige Unterschiede sind u. a. die Haftung (unbeschränkt mit Privatvermögen bei Einzelunternehmen und GbR vs. beschränkt auf die Einlage bei GmbH/UG) und der Aufwand (etwa Buchführungspflichten und Publizität bei größeren Rechtsformen). Lassen Sie sich im Zweifel beraten – ein Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht kann helfen, die Vor- und Nachteile der Rechtsformen abzuwägen und so die passende Struktur für Ihr Unternehmen zu finden.
Brauche ich einen Anwalt oder Notar zur Gründung?
Für bestimmte Gesellschaftsformen ist die Mitwirkung eines Notars gesetzlich vorgeschrieben. Insbesondere die Gründung einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) ist ohne notarielle Beurkundung nicht möglich – der Gang zum Notar ist hier Pflicht. Ein Rechtsanwalt hingegen ist für die Gründung rechtlich nicht zwingend erforderlich, jedoch in vielen Fällen hilfreich. Gesellschaftsrechtliche Gestaltung kann komplex sein: Ein Anwalt unterstützt Sie z. B. bei der Wahl der richtigen Rechtsform, formuliert den Gesellschaftsvertrag individuell und prüft alle Unterlagen auf Rechtskonformität. Unsere Kanzlei berät Gründer umfassend oder unsere Notare unterstützen Sie, damit Ihre Gründung rechtssicher und effizient abläuft.
Was ist ein Gesellschaftsvertrag?
Der Gesellschaftsvertrag (auch Satzung genannt) ist das zentrale Gründungsdokument einer Gesellschaft. Darin legen die Gesellschafter die “Spielregeln” fest – also z. B. den Namen und Sitz der Gesellschaft, den Unternehmensgegenstand, die Höhe des Stammkapitals und die Anteile der Gesellschafter sowie Regelungen zur Geschäftsführung und Gewinnverteilung. Bei Kapitalgesellschaften (wie GmbH oder AG) ist ein Gesellschaftsvertrag gesetzlich vorgeschrieben und muss notariell beurkundet werden. Für Personengesellschaften (z. B. GbR oder OHG) ist ein schriftlicher Vertrag gesetzlich nicht zwingend, aber dringend zu empfehlen, um Rechte und Pflichten der Partner klar zu regeln. Ein sorgfältig ausgearbeiteter Gesellschaftsvertrag hilft, spätere Streitigkeiten zu vermeiden, da er alle wichtigen Fragen – von der Stimmverteilung bis zu Ausscheidensregelungen – im Voraus verbindlich klärt.
Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen rund um das Thema Stiftung.
Was ist eine Stiftung?
Eine Stiftung ist eine eigenständige juristische Person, die mit einem Vermögen ausgestattet wird, um dauerhaft einen vom Stifter festgelegten Zweck zu verfolgen. Charakteristisch ist, dass eine Stiftung keine Eigentümer oder Gesellschafter hat – das gestiftete Vermögen verselbstständigt sich rechtlich und dient ausschließlich dem Stiftungszweck. Der Wille des Stifters wird in der Stiftungssatzung verbindlich festgeschrieben und bildet die Grundlage dafür, wie das Vermögen zur Verwirklichung des Zwecks eingesetzt wird. Eine Stiftung ist in der Regel auf unbegrenzte Zeit angelegt (sog. Ewigkeitsstiftung), kann aber in bestimmten Fällen auch als zeitlich befristete Verbrauchsstiftung ausgestaltet sein.
Welche Arten von Stiftungen gibt es?
Man unterscheidet hauptsächlich gemeinnützige Stiftungen und privatnützige Stiftungen. Gemeinnützige Stiftungen verfolgen Zwecke zum Wohl der Allgemeinheit (etwa Förderung von Bildung, Wissenschaft, Kultur oder Soziales) und können dafür steuerliche Vorteile nach den §§ 51 ff. Abgabenordnung (AO) in Anspruch nehmen. Familienstiftungen hingegen kommen privaten Nutznießern zugute – sie dienen der Unterstützung der Familie des Stifters und der langfristigen Sicherung des Familienvermögens über Generationen. Daneben gibt es z.B. Unternehmensstiftungen, die der Sicherung eines Unternehmens oder unternehmensnahen Zwecken dienen, sowie Treuhandstiftungen, bei denen das Stiftungsvermögen nicht auf eine eigene Rechtspersönlichkeit übertragen wird, sondern von einer anderen Person treuhänderisch verwaltet wird. Schließlich sind Verbrauchsstiftungen zu nennen: Dabei darf – im Unterschied zur „ewigen“ Stiftung – auch das Grundstockvermögen für den Stiftungszweck verbraucht werden. Verbrauchsstiftungen bestehen nur für eine festgelegte Zeit und müssen laut Gesetz mindestens zehn Jahre dauern, danach wird die Stiftung aufgelöst. Welche Stiftungsform im Einzelfall sinnvoll ist, hängt von den Zielen des Stifters und der geplanten Vermögensausstattung ab.
Wie gründet man eine Stiftung und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Die Gründung einer rechtsfähigen Stiftung erfolgt durch ein Stiftungsgeschäft (Gründungsakt) in schriftlicher Form – eine notarielle Beurkundung ist hierfür gesetzlich nicht erforderlich. Im Stiftungsgeschäft verpflichtet sich der Stifter, ein bestimmtes Vermögen dauerhaft einem bestimmten Zweck zu widmen. Gesetzlich ist keine genaue Mindestsumme vorgegeben; jedoch muss das Stiftungsvermögen so bemessen sein, dass der Stiftungszweck auf Dauer nachhaltig erfüllt werden kann. In der Praxis verlangen die Stiftungsbehörden je nach Zweck und Aufwand mindestens einen hohen fünfstelligen oder sechsstelligen Betrag als Grundkapital, häufig etwa 100.000 €. Außerdem benötigt die Stiftung eine Satzung (Verfassung), in der Zweck, Name, Organe etc. festgelegt sind, und einen handlungsfähigen Vorstand. Anschließend ist die staatliche Anerkennung bei der zuständigen Stiftungsbehörde zu beantragen. Die Behörde prüft insbesondere, ob der Stiftungszweck dauerhaft erfüllt werden kann und ob die Satzung den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Nach der Anerkennung erlangt die Stiftung Rechtsfähigkeit und damit ihre eigene Rechtspersönlichkeit. Ab 1. Januar 2026 werden alle neu anerkannten Stiftungen zudem in ein zentrales Stiftungsregister eingetragen. Eine Stiftung kann sowohl zu Lebzeiten des Stifters als auch durch letztwillige Verfügung (Testament) errichtet werden.
Was muss in einer Stiftungssatzung stehen?
Die Stiftungssatzung ist das zentrale Dokument der Stiftung und legt alle grundlegenden Rahmenbedingungen fest. Gesetzlich vorgeschrieben ist, dass die Satzung mindestens folgende Punkte regelt: Name der Stiftung, Sitz (Ortsangabe), Stiftungszweck, Vermögensausstattung (Grundstockvermögen) und die Stiftungsorgane. Insbesondere muss bestimmt werden, wer den Vorstand stellt und wie dieser bestellt wird, da ein Vorstand gesetzlich zwingend vorgesehen ist und die Stiftung nach außen vertritt. Der Zweck der Stiftung sollte klar und konkret formuliert sein; bei gemeinnützigen Stiftungen ist darauf zu achten, dass die Zweckformulierung den Anforderungen der Abgabenordnung entspricht, um die Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu erhalten. Üblich sind darüber hinaus Bestimmungen zur Vermögensverwaltung (z.B. Anlage des Kapitals, Bildung von Rücklagen), zur Verwendung der Erträge für die Stiftungszwecke und zu den Rechten und Pflichten der Organe. Auch Änderungsmöglichkeiten der Satzung (etwa bei erheblichen Veränderungen der Verhältnisse) und Regelungen zur Auflösung der Stiftung bzw. dem Verbleib des Restvermögens im Auflösungsfall sollten in der Satzung vorgesehen werden. Da die Satzung über Generationen bindend ist, muss sie mit größter Sorgfalt formuliert werden, um spätere Konflikte oder Handlungsunfähigkeiten der Stiftung zu vermeiden.
Wie wird eine Stiftung verwaltet und welche Organe sind vorgeschrieben?
Das einzig gesetzlich vorgeschriebene Organ einer Stiftung ist der Stiftungsvorstand. Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung, entscheidet über die Verwendung der Stiftungsmittel und vertritt die Stiftung gerichtlich wie außergerichtlich nach außen. In der Satzung kann der Stifter zusätzlich weitere Organe vorsehen, etwa einen Stiftungsrat, Kuratorium oder Beirat, die meist beratende und/oder kontrollierende Funktionen gegenüber dem Vorstand haben. Die Ausgestaltung solcher Gremien (z.B. Anzahl der Mitglieder, Befugnisse, Amtszeiten) bleibt dem Stifter im Rahmen der Satzung weitgehend frei und sollte an die Bedürfnisse der jeweiligen Stiftung (Größe des Vermögens, Zweck etc.) angepasst werden. Extern unterliegt eine rechtsfähige Stiftung der staatlichen Stiftungsaufsicht des jeweiligen Bundeslandes. Die Stiftungsbehörde wacht darüber, dass die Stiftung im Rahmen der Gesetze und gemäß dem Stifterwillen verwaltet wird – insbesondere prüft sie die ordnungsgemäße Vermögensverwaltung und die dauerhafte Erfüllung des Stiftungszwecks. Gemeinnützige Stiftungen stehen zusätzlich unter der Aufsicht des Finanzamts, das regelmäßig kontrolliert, ob die Satzung und die tatsächliche Geschäftsführung den steuerrechtlichen Gemeinnützigkeitsvorschriften entsprechen. Die Stiftung muss der Aufsicht in der Regel jährlich Bericht erstatten (z.B. durch Vorlage von Jahresabrechnungen und Tätigkeitsberichten).
Haften der Stifter oder die Vorstandsmitglieder für Verbindlichkeiten der Stiftung?
Nein. Nach der Anerkennung ist die Stiftung eine eigene Rechtspersönlichkeit und haftet selbst mit ihrem Stiftungsvermögen für ihre Verpflichtungen. Das vom Stifter eingebrachte Vermögen geht endgültig auf die Stiftung über; der Stifter haftet daher grundsätzlich nicht persönlich für Schulden der Stiftung und ist auch nicht nachschusspflichtig. Die Organmitglieder einer Stiftung (Vorstand und ggf. Stiftungsrat) sind zur Sorgfalt verpflichtet und haften der Stiftung gegenüber für Schäden, die aus einer Pflichtverletzung resultieren (§ 84a BGB n.F.). Allerdings hat der Gesetzgeber 2023 ausdrücklich die Business Judgement Rule im Stiftungsrecht verankert: Wenn ein Vorstandsmitglied auf Grundlage angemessener Informationen vernünftigerweise annehmen durfte, zum Wohl der Stiftung zu handeln, besteht keine Haftung – selbst wenn sich eine Entscheidung im Nachhinein als ungünstig herausstellt. Diese Regel schützt ehrenamtliche wie berufsmäßige Stiftungsvorstände bei Ermessensentscheidungen. Darüber hinaus können die Haftungsmaßstäbe durch die Satzung teilweise modifiziert oder gelockert werden (z.B. Haftungsbeschränkungen), soweit dies gesetzlich zulässig ist. Unentgeltlich tätige Organmitglieder haften gesetzlich ohnehin nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (vgl. § 31a BGB für Vereine, der auch für Stiftungen gilt). Schließlich kann die Stiftung freiwillig eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) abschließen, um das Haftungsrisiko der Organe weiter abzusichern.
Welche steuerlichen Vorteile hat eine gemeinnützige Stiftung?
Gemeinnützige Stiftungen genießen in Deutschland erhebliche Steuerprivilegien. Sie sind von der Körperschaftsteuer befreit und unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Mittel, die die Stiftung zur Verfolgung ihrer gemeinnützigen Zwecke einnimmt (etwa Spenden oder Kapitalerträge), bleiben somit im Rahmen der Zweckverwirklichung unversteuert. Spenden und Zustiftungen an eine gemeinnützige Stiftung können beim Spender als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden. Hierfür gelten großzügige Höchstbeträge – so lässt § 10b EStG zusätzlich zum normalen Spendenabzug einen Sonderabzugsrahmen von 1 Million Euro für Zuwendungen in das Stiftungskapital zu, der über zehn Jahre verteilt ausgenutzt werden kann. Zudem sind Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen von der Schenkung- und Erbschaftsteuer befreit. Die Stiftung selbst unterliegt ebenfalls keiner Erbschaft- oder Schenkungsteuer, wenn sie von Todes wegen oder lebzeitig Vermögensübertragungen erhält, soweit sie ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgt (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG). Zusammengefasst bedeutet dies, dass das Stiftungsvermögen im gemeinnützigen Bereich weitgehend steuerfrei für die begünstigten Zwecke eingesetzt werden kann, und Spender erhalten einen erheblichen steuerlichen Anreiz für Zustiftungen.
Was bedeutet die Gemeinnützigkeit einer Stiftung und wie erhält man diesen Status?
Gemeinnützigkeit im steuerlichen Sinne bedeutet, dass die Stiftung ausschließlich und unmittelbar einem steuerbegünstigten Zweck (z.B. Förderung von Wissenschaft, Bildung, Kultur, Wohlfahrt, Umweltschutz etc.) dient und keine eigenwirtschaftlichen (profitgerichteten) Interessen verfolgt. Die konkreten begünstigten Zwecke sind in §§ 52–54 AO definiert. Eine Stiftung muss in ihrer Satzung festlegen, welchen dieser Zwecke sie verfolgt und dass sie die Voraussetzungen der Abgabenordnung einhält (Selbstlosigkeit, Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit der Zweckverfolgung). Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erfolgt durch das Finanzamt: Bereits vor der Gründung bzw. Anerkennung der Stiftung sollte die Satzung dem Finanzamt zur Prüfung vorgelegt werden. Die Behörde erteilt dann einen vorläufigen Freistellungsbescheid, wenn alle formellen Kriterien erfüllt sind (insbesondere korrekte Satzungsformulierung nach § 60 AO). Voraussetzung ist u.a., dass in der Satzung keine Person durch Mittel der Stiftung begünstigt wird und bei Auflösung das Restvermögen wieder steuerbegünstigten Zwecken zufällt. Sobald die Stiftung tätig ist, muss sie regelmäßig gegenüber dem Finanzamt nachweisen, dass sie die Mittel entsprechend den gemeinnützigen Vorgaben verwendet. Nur bei Einhaltung all dieser Anforderungen bleibt die Stiftung als gemeinnützig anerkannt und behält ihre Steuervergünstigungen. Andernfalls kann das Finanzamt die Gemeinnützigkeit aberkennen, was den Wegfall der Steuerprivilegien und Nachversteuerungen zur Folge hätte.
Kann eine Stiftung zur Vermögenssicherung (Asset Protection) genutzt werden?
Ja, eine Stiftung wird häufig auch als Instrument des Vermögensschutzes und der Nachfolgeplanung eingesetzt. Durch die Übertragung von Vermögen in eine Stiftung entzieht der Stifter dieses Vermögen seinem persönlichen Zugriff und oftmals auch dem Zugriff potenzieller Gläubiger. Da eine Stiftung weder einen Eigentümer noch Anteilseigner hat, können nach der Vermögensübertragung Gläubiger des Stifters nicht mehr auf die gestifteten Vermögenswerte zugreifen – vorausgesetzt, die Übertragung erfolgt rechtzeitig und nicht in gläubigerbenachteiligender Absicht. Insbesondere im Insolvenzfall oder bei möglichen Pflichtteilsansprüchen im Erbfall muss das Vermögen frühzeitig (mindestens 10 Jahre vor dem Ereignis) in die Stiftung eingebracht werden, damit Anfechtungs- oder Ergänzungsansprüche ausgeschlossen sind. Eine richtig gestaltete Familienstiftung kann so wie eine „Brandmauer“ zwischen Privatvermögen und möglichen Haftungsrisiken wirken. Darüber hinaus ermöglicht die Stiftung, Vermögen über Generationen zu erhalten und vor Zersplitterung zu bewahren. Anders als bei direkter Vererbung an mehrere Nachkommen bleibt das Vermögen in der Stiftung ungeteilt und wird gemäß dem Stifterwillen verwaltet. Der Stifter kann in der Satzung genau festlegen, welche Familienmitglieder in welchem Umfang vom Stiftungsvermögen profitieren, ohne dass diese rechtlich Eigentümer des Vermögens werden. Dadurch bietet die Stiftung einen hohen Schutz vor Zugriffen Dritter (z.B. Schwiegerkindern, Gläubigern von Familienangehörigen oder Erbstreitigkeiten) und gewährleistet eine zweckgebundene Verwendung des Vermögens. Wichtig ist jedoch eine sorgfältige Planung und Beratung, da die Vermögensübertragung in eine Stiftung endgültig ist – einmal gestiftetes Vermögen kann vom Stifter in der Regel nicht mehr zurückgefordert werden. Asset Protection mit Stiftungen ist legal, muss aber rechtzeitig und transparent erfolgen, um nicht als gläubigerschädigende Maßnahme angefochten zu werden.
Welche Änderungen bringt das Stiftungsrecht ab 2023 mit sich?
Zum 1. Juli 2023 ist in Deutschland eine umfassende Stiftungsrechtsreform in Kraft getreten. Dadurch wurden die bis dahin teils unterschiedlichen Landesstiftungsgesetze weitgehend durch ein einheitliches Bundesrecht ersetzt. Eine zentrale Neuerung ist die Einführung eines bundesweiten Stiftungsregisters ab dem 1. Januar 2026, das ähnlich dem Handelsregister publizitätswirkend ist und in das alle rechtsfähigen Stiftungen eingetragen werden. Zudem wurden die Regelungen für Satzungsänderungen und Zweckänderungen gelockert: Künftig kann der Stiftungszweck angepasst werden, wenn die Erfüllung des ursprünglichen Zwecks dauerhaft nicht mehr möglich oder zumutbar ist (bisher war eine Zweckänderung nur bei objektiver Unerreichbarkeit zulässig). Auch andere Strukturänderungen sind erleichtert worden – etwa das Zusammenlegen oder Verschmelzen von Stiftungen sowie die Umwandlung einer bestehenden Ewigkeitsstiftung in eine Verbrauchsstiftung, falls das Kapital zur dauerhaften Zweckerfüllung nicht mehr ausreicht. Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Klarstellung der Haftungsregeln für Stiftungsorgane: Der Gesetzgeber hat die Business Judgement Rule ausdrücklich ins Gesetz aufgenommen und die Haftung von Vorständen und Kuratoren in den neuen §§ 84a ff. BGB präzisiert. Dadurch genießen Stiftungsvorstände nun eine ähnliche Rechtssicherheit wie Unternehmensleiter, sofern sie zum Wohle der Stiftung handeln. Ferner dürfen Haftungsbeschränkungen in der Satzung vereinbart werden, was vorher umstritten war. Schließlich bleibt anzumerken, dass die Reform das formelle Gründungsverfahren nicht erschwert hat – das Stiftungsgeschäft kann weiterhin formfrei (schriftlich ohne Notar) erfolgen. Insgesamt führt die Reform zu mehr Flexibilität und Rechtssicherheit für Stifter und Stiftungsorgane, erfordert aber gegebenenfalls eine Überprüfung bestehender Stiftungssatzungen auf Anpassungsbedarf an die neuen Vorschriften.
Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen rund um das Thema Unternehmensnachfolge und Beendigung.
Wie läuft eine Unternehmensnachfolge ab?
Eine Unternehmensnachfolge sollte vorausschauend geplant und idealerweise über mehrere Jahre vorbereitet werden. Zunächst gilt es, einen geeigneten Nachfolger zu finden – entweder innerhalb der Familie bzw. im Unternehmen (etwa Kinder oder Mitarbeiter) oder extern durch Verkauf an Dritte. Steht der Nachfolger fest, müssen die Übergabemodalitäten konkret ausgestaltet werden: Dazu zählen die Bewertung des Unternehmenswerts, die Auswahl der Übertragungsform (Schenkung, Verkauf, vorweggenommene Erbfolge etc.) sowie die vertragliche Umsetzung (zum Beispiel in einem Übertragungsvertrag oder Testament). Oft ist es ratsam, das Unternehmen vor der Übergabe noch zu optimieren oder umzustrukturieren – etwa indem ein Einzelunternehmen in eine GmbH umgewandelt wird –, um den Übergang rechtlich und organisatorisch zu erleichtern. Während des gesamten Nachfolgeprozesses sollten Sie frühzeitig erfahrene Notare, Anwälte und Steuerberater hinzuziehen, damit sowohl die rechtlichen Verträge als auch steuerliche Fragen (z. B. Erbschaft- oder Schenkungsteuer) optimal gelöst werden und es später keine bösen Überraschungen gibt.
Wie wird eine Gesellschaft aufgelöst?
Die Auflösung (Liquidation) einer Gesellschaft – z. B. einer GmbH – erfolgt in der Regel durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung mit der erforderlichen Mehrheit (bei der GmbH meistens Drei-Viertel-Mehrheit der Stimmen). Anschließend wird die Auflösung beim Handelsregister angemeldet und die Gesellschaft führt den Zusatz “i. L.” (“in Liquidation”). Es werden eine oder mehrere Liquidator*innen bestellt (oft die bisherigen Geschäftsführer), welche die Gesellschaft dann abwickeln. Das bedeutet: Der Liquidator beendet die laufenden Geschäfte, zieht Forderungen ein, verkauft das Vermögen und erfüllt alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Außerdem muss ein Gläubigeraufruf erfolgen – die Auflösung wird öffentlich bekannt gemacht, damit Gläubiger ihre Ansprüche anmelden können, und es läuft ein gesetzliches Sperrjahr (Wartejahr) zum Gläubigerschutz. Erst nach Ablauf dieses Zeitraums dürfen etwaige Restvermögenswerte an die Gesellschafter verteilt und die Gesellschaft im Handelsregister endgültig gelöscht werden.
